FRRA Legal Blog: Virtuelle Gesellschafter-versammlungen-Gesetz (VirtGesG) in den Startlöchern

Am vergangenen Freitag ist der Ministerialentwurf für das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) im Nationalrat eingelangt. Die Begutachtungsfrist läuft bis 26.05.2023. Das Gesetz soll mit 14.07.2023 in Kraft treten.

Nach den Erläuterungen zum Ministerialentwurf habe sich die Durchführung von Gesellschafterversammlungen unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, insbesondere über eine Videokonferenz, in der Praxis bewährt, weshalb nun eine dauerhafte gesetzliche Grundlage für virtuelle sowie hybride Versammlungen geschaffen werden soll.

Das neue Gesetz gilt für Versammlungen von Gesellschaftern bzw Mitgliedern von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, kleinen Versicherungsvereinen und Sparkassen. Wesentlicher Unterschied zur derzeitigen Rechtslage nach dem COVID-19-GesG ist, dass die Durchführung virtueller bzw hybrider Versammlungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statuten) explizit vorgesehen sein muss.

Das VirtGesG unterscheidet zwischen einfachen virtuellen Versammlungen und moderierten virtuellen Versammlungen (mit einem Versammlungsleiter). Erstere verlangen die Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit. Bei Letzterer reicht eine optische und akustische Übertragung in Echtzeit sowie eine Teilnahmemöglichkeit im Weg elektronischer Kommunikation. Weiters gibt es Sonderbestimmungen für börsenotierte Aktiengesellschaften.

Sollten Sie Fragen zum neuen Gesetz, insbesondere zur praktischen Umsetzung der neuen Regeln, haben, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Autoren: Paul Schörghofer und Florian Wünscher

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